Familienangelegenheiten

Spoilern wir ein bisschen: Zwei Angeklagte; die Strafe am Ende: zehn Jahre, sechs Monate. Für beide? Für jeden? Die Details folgen später.

Hausnummern

Die Angeklagten sind verschwägert. A. hat B.s Schwester geheiratet. Jetzt sitzen Schwager und Schwägerin – coronascheibengetrennt – nebeneinander auf der Anklagebank und werden durch drei Anwälte verteidigt. Er, A., hat einen Verteidiger – sie, B., zwei. Es geht um Drogen. Hat man das richtig gehört? Einmal wird vom 95-fachen der nicht geringen Menge (Haschisch) gesprochen und einmal vom 280-fachen (Kokain). Das würde man dann eine Hausnummer nennen.
A. und B. fahren – es ist der 24. Juli 2021 – zusammen von Holland kommend über die Grenze. Sie wollen zurück nach Köln. Dort wohnen sie. Es ist gegen zwei Uhr morgens – mitten in der Nacht.
Laut Staatsanwaltschaft schmuggelten die Angeklagten am 24. Juli 2021 aus den Niederlanden kommend über den Grenzübergang BAB 57 /Goch circa 11.820 Gramm Haschisch in die Bundesrepublik, wobei sie dieses in einem professionell eingerichteten Versteck – zwischen der Rückbank und dem Kofferraum – deponiert haben sollen. Im Rahmen einer sich anschließenden Wohnungsdurchsuchung bei dem 44-Jährigen in Köln sollen zudem 2,2 Kilogramm Kokain und 1.950 Gramm einer unbekannten kristallenen Substanz sowie 9.222 Euro in bar sichergestellt worden sein.

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500 Euro

So liest sich die Pressemitteilung. Was noch fehlt: Auch im ‚Tatfahrzeug‘ fand man reichlich Geld. Über 60.000 Euro. Auch das würde man dann eine Hausnummer nennen. A. und B. bei der Festnahme: Irgendwie ruhig. Gefasst. Normal. Das jedenfalls berichtet einer der beiden Bundespolizisten, die an der Festnahme beteiligt waren.
B. erklärt, der Schwager habe ihr 500 Euro versprochen, wenn sie mit ihm in die Niederlande fahre. Frauen im Auto verringern, so das Argument, die ‚Chance‘, angehalten zu werden. B. lässt sich auf die Fahrt ein, wohl wissend, dass A. nicht nachts zun Käsekaufen ins Ausland fährt. Ihr Schwager, lässt B. einen ihrer Anwälte in einer Einlassung verlesen, habe den Eigenbedarf decken [an Drogen] decken wollen. Eine Premiere: Eigenbedarfsdecker zahlen in der Regel nicht für eine Reisebegleitung.

Vom Tellerwäscher …

A.: Ein Beauftragter. Er möchte, lässt er über seinen Anwalt verlauten, keine Namen nennen. Die Tatsache, dass in seiner Wohnung (A. ist verheiratet und hat zwei Kinder) Kokain gefunden wurde, erklärt er mit der Tatsache, dass er ein ‚Bunkerer‘ sei. Die Drogen: nur abholbereit und bei ihm quasi für den eigentlichen Besitzer zwischengelagert.
A. stammt, wie auch seine Schwägerin, aus Marokko. Beide sind ohne Dolmetscher erschienen. Ihr Deutsch: gut. A. ist aus einem Musterleben in das gerutscht, was jetzt „Teufelskreislauf“ nennt. Mit 21 ist er nach Deutschland gekommen – 1998 war‘s. und A. war 21 Jahre alt. Nie hatte er bis dahin Kontakt zu Drogen oder Alkohol. Wie seine Schwägerin hat er in Marokko das Abitur gemacht. In Deutschland heiratet A. ein erstes Mal. Acht Jahre dauert die Ehe. Er schafft es – auch in Deutschland ist das möglich – vom Tellerwäscher zum Küchenchef. Dann A.s Schicksalsjahr: 2013. Er wird eingebürgert, heiratet zum zweiten Mal (die Schwester von B.). Die erste Tochter kommt zur Welt und A. lernt Kokain kennen. Zwei Jahre später sterben seine Mutter und seine Schwester an Krebs. Noch einmal zwei Jahr später verliert A. seinen Job. Er macht sich, man schreibt das Jahr 2018, selbständig: eröffnet ein eigenes Restaurant in der Domstadt. Der Laden läuft nicht gut. A., sagt, er hätte es wissen müssen: Gehobene Küche in einem sozial schwachen Viertel – nicht die besten Voraussetzungen. Da hilft auch nicht, dass einer 18 Stunden am Tag arbeitet. Wie schafft man das? Antwort: Kokain. Der Teufelskreislauf beginnt.

Schulden

A. macht Schulden: Bei der Brauerei, die sein Lokal beliefert und bei seinem Dealer. „Ich dachte immer, ich schaff‘ das“, sagt er. Zwei Gramm Kokain braucht er täglich. Dazu: Zwei bis drei Joints. Vorstrafen haben weder er noch seine Schwägerin. Die hat weder Schulden noch nimmt sie Drogen. Bei der Festnahme allerdings findet sich ein gefälschter Führerschein in ihrem Besitz. Die Durchsuchung ihrer Wohnung verläuft, was Drogen betrifft, ergebnislos. Allerdings wird noch ein falscher Pass aus Frankreich gefunden. Nicht gut, wie sich später zeigen wird.
Gut getarnt

Es stellt sich heraus: Das Drogenversteck in A.s Wagen (eigentlich ist es der Wagen von A.s Frau): Hochprofessionell und nicht einfach zu öffnen. Die Größe des Verstecks: ein Meter breit, 40 Zentimeter hoch. Eigenbedarfsmengen dürften in kleineren ‚Räumlichkeiten‘ Platz finden. Fest steht: Beim Versteckeinbau war Sachverstand am Werk. „Wer so etwas ins Auto einbauen lässt“, wird der Vorsitzende später sagen, „tut das nicht für eine einmalige Drogenfahrt.“ Ein eigens bestellter Gutachter wird später referieren, dass der fachgerechte Rückbau das Tatfahrzeugs in den Originalzustand 2.943 Euro kosten würde. Wert des Fahrzeugs: 3.125 Euro.
Ach ja: Bei der Festnahme finden die Beamten zunächst tatsächlich eine Kleinmenge Drogen im Kofferraum. Ein Ablenkungsmanöver, wird der Vorsitzende das später nennen. Auch die Schwägerin auf dem Beifahrersitz: Mannöverteil.

Zwei Handys

Bei der Festnahme werden im Wagen neben Geld und Drogen zwei Handys gefunden. Eines, berichtet ein Zeuge von der Zollfahndung, habe man nicht ‚knacken‘ können. Das andere Handy: versehen mit zwei SIM-Karten – eine fürs deutsche Netz und die andere fürs niederländische. Das Handy – das ist durch Geodaten und Chats belegbar – hat sich mindestens 20 Mal in den Niederländische sowie in Belgien befunden. Dazu: Haufenweise Fotos von Drogen – meist gefolgt von vierstelligen Zahlen. Die Zahlen, wird die Kammer später sagen: Verhandlungssummen. A. sagt, er habe diese Fotos nie gesehen. Das Handy wurde in A.s Wagen sichergestellt. Ein Bild entsteht. Mehr nicht.
A. möchte, sagt er nach der Zukunft befragt, in Therapie. Er will weg von den Drogen. Ein Gutachter sieht Erfolgsaussichten. Teil der guten Aussicht: der soziale Empfangsraum: Frau und Kinder. A. hat erst spät zu den Drogen gefunden. Auch das sieht der Gutachter positiv.

Plädoyers

Die Staatsanwältin sieht es anders. A.s Abkehr vom Konsum: zu spät. Er fordere, sagt die Staatsanwältin, die Therapie, als habe er einen Anspruch darauf. Ihr Antrag: Acht Jahre soll A. ins Gefängnis. Er habe, sagt die Staatsanwältin, selber Handel treiben wollen – sei nicht Werkzeug. Und die Schwägerin? Die habe wissen müssen, dass es um mehr ging als um Eigenbedarfsdeckung. Da seien die 500 Euro nur eines der Indizien. Drei Jahre, neun Monate. Es ist der Tag der Hausnummern …

Hawala

A.s Verteidiger hatte schon vorher das Geld im Tatfahrzeug mit einem Wohnungsverkauf in Marokko erklärt. Belege gibt es keine. Das habe mit dem System zu tun: Hawala Banking. Das Hawala-System ist in muslimischen Ländern als alternatives Überweisungssystem weit verbreitet. Mit dem System können Kunden gegen Provision außerhalb des staatlich genehmigten Banken- und Finanzwesens Geld überweisen. Das System beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen der Beteiligten.

Vorwegvollzug

Vertrauen also. Belegfrei. Sein Mandant: ein Kurier und Bunkerer – einer, der weg möchte von den Drogen. Ohne großen Vorwegvollzug solle man A. in die Therapie schicken. Die Strafe: Nicht mehr als sechs Jahre.
Es geht bei der Therapie um den Paragraph 64 des Strafgesetzbuches: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Es geht um die Frage, wann die Unterbringung stattfinden soll.
Vorwegvollzug: Wird die Unterbringung nach Paragraph 64 Strafgesetzbuch (StGB) neben einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angeordnet, dann soll nach Paragraph 67 II StGB das Gericht anordnen, dass ein Teil der Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist. Vorwegvollzug bedeutet, dass die klassische Vollstreckungsreihenfolge umgedreht wird.

Beihilfe

B.s Verteidiger sehen ihre Mandantin nicht als Mittäterin. Allenfalls hat sie Beihilfe geleistet. Der Fall – vielleicht sogar trotz der Drogenmengen: minder schwer. Vielleicht ist über eine zweijährige Strafe zu reden. Vielleicht über Bewährung. B.s Tatbeitrag: an der unteren Grenze. Und sollte die Kammer auf eine höhere Strafe entscheiden, könne nichtsdestotrotz über die Aufhebung des Haftbefehls diskutiert werden. Fluchtgefahr? Nein. B. will sich doch um ihr Kind kümmern.

Umfangreich belogen

Das Gericht berät ausführlich. Dann das Urteil: Sieben Jahre, sechs Monate für A.. Man habe es nicht mit einem kleinen Fisch zu tun, ist sich die Kammer sicher. A.: Einer, der selbst Handel treibt. „Sie haben irgendwann beschlossen, Ihren Lebensunterhalt mit dem Drogenhandel zu bestreiten“, sagt der Vorsitzende in seiner Urteilsbegründung und: „Wir haben es bei Ihnen mit einem größeren Fisch zu tun.“ Und: „Wir sind von Ihnen umfgangreich belogen worden.“ Therapie? Nein.

Mit allem rechnen

Für B. verhängt die Kammer drei Jahre. B. habe wissen müssen, dass es um mehr ging als die Beschaffung von Drogen für den Eigenbedarf. Sie habe, spätestens mit dem Sich-Einlassen auf die Bezahlung mit allem rechnen müssen.
Man habe, so der Vorsitzende, auch darüber beraten, ob der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden könne. Jetzt allerdings wirkt sich das Auffinden gefälschter Papiere für B. unheilvoll aus. „Sie haben Kontakte zu Personen, die so etwas herstellen können. Damit ist davon auszugehen, dass sie sich eventuell falsche Papier für eine eventuelle Flucht besorgen.“ Der Haftbefehl: aus den Gründen seiner Anordnung weiter in Vollzug.

Alles futsch

Bekommt A.s Frau ihren Wagen zurück? Ja, aber: Sie muss das Fahrzeug in den versteckfreien Urzustand zurückversetzen lassen. Die Kosten für den Rückbau (siehe oben): knapp unter dem Fahrzeugwert. Man fragt sich, ob es verboten ist, ins eigene Fahrzeug ein Versteck einzubauen. Andere Baustelle …
Und das Geld (mehr als 60.000 Euro), das bei der Festnahme im Wagen gefunden wurde? Wird eingezogen. Den Wohnungsverkauf in Marokko hält die Kammer für nicht glaubhaft. Das Geld: für und aus dem Drogenhandel. A. und B. werden zurück in die Justizvollzugsanstalten gebracht. Das Jahr hat schlecht angefangen.

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