Corona-Schutzverordnung des Landes NRW greift im Kreis Kleve ab Sonntag

7-Tage-Inzidenz ist stabil seit fünf Werktagen in Folge unter dem Schwellenwert von 100 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohnern

KREIS KLEVE. Der Kreis Kleve weist am Freitag, 14. Mai, am fünften Werktag in Folge eine Corona-7-Tages-Inzidenz von unter 100 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohnern auf. Dies ist für die Lockerungen der „Corona-Notbremse“ relevant, die nun greift. Wichtig: Das Land NRW stellt fest, ob dieser Grenzwert dauerhaft unterschritten worden ist, indem es den Kreis Kleve in eine Allgemeinverfügung aufnimmt. Das Land NRW veröffentlicht die gültigen Allgemeinverfügungen online:

https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

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Die von der Bundesregierung verabschiedete „Corona-Notbremse“ greift erst ab einer Inzidenz von über 100. Es gelten damit ab Sonntag, 16. Mai, lediglich die von der Landesregierung NRW erlassenen Regelungen der Coronaschutzverordnung. Dazu hat das Land NRW eine Neufassung erlassen. Damit verbunden sind einige Veränderungen bei Corona-Schutzmaßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger im Kreisgebiet. Neu ist insbesondere die Öffnung der Außengastronomie sowie der kulturellen Einrichtungen. „Ich freue mich, dass aufgrund der günstigen Entwicklung der Neuinfektionen im Kreis Kleve die Außengastronomie und die Kultureinrichtungen wieder öffnen dürfen. Gleichzeitig bitte ich alle, weiter die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten, damit dieser Erfolg nicht leichtfertig verspielt wird”, sagt Landrätin Silke Gorißen. Die folgende Auflistung nennt nur beispielhaft einige Bereiche, für die sich Änderungen ergeben. Die vollständige Fassung der Coronaschutzverordnung NRW stellt das Land online bereit: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210512_coronaschvo_ab_15.05.2021_lesefassung.pdf

Diese Regelungen sind im Kreis Kleve ab Sonntag, 16. Mai 2021, gültig:

Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind Treffen von zwei Haushalten mit maximal fünf Personen. Kinder bis zu 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Vollständig Geimpfte und Genesene werden bei Personenbegrenzungen ebenfalls nicht mitgezählt

Ausgangsbeschränkungen
Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen entfallen.

Kultur/Freizeit
Möglich ist der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern und ähnlichen Einrichtungen – wenn Terminbuchung, Rückverfolgung und begrenzter Zugang (eine Person pro 20 Quadratmeter in geschlossenen Räumen) sichergestellt sind. Konzerte sind unter freiem Himmel mit maximal 500 Personen (Sitzplan erforderlich) möglich, die ein aktuelles negatives Coronatest-Ergebnis vorweisen können oder geimpft oder genesen sind.

Sport
Erlaubt ist Individualsport unter freiem Himmel – auch auf Sportanlagen – unter Einhaltung des Mindestabstands sowie Training im Einzelunterricht. Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen ist unter freiem Himmel zudem mit bis zu 20 Personen möglich. Darüber hinaus kann Kontaktsport unter freiem Himmel unter den Bedingungen der allgemeinen Kontaktbeschränkung ausgeübt werden. Bis zu 20 Kinder im Alter bis maximal 14 Jahre können auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zwei Aufsichtspersonen trainieren.

Einzelhandel
Alle Geschäfte können öffnen. Eine medizische oder FFP2-Maske ist zu tragen. Für Geschäfte, die nicht der Grundversorgung zuzurechnen sind (Lebensmittel, Drogerien etc.) gelten folgende Voraussetzungen: Es ist ein aktuelles negatives Coronatest-Ergebnis vorzuweisen oder der Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung. Es darf sich maximal ein Kunde pro 20 Quadratmeter im Geschäft aufhalten. Eine Terminbuchung ist nicht länger notwendig.

Schulen
Der Schulbetrieb findet weiterhin grundsätzlich und bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen. Weiter Infos: https://www.schulministerium.nrw/startseite/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-26-april-2021

Gastronomie
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einer Kommune an fünf Tagen hintereinander unter 100, ist die Öffnung der Außengastronomie erlaubt. Voraussetzungen: verminderte Gästezahl und ein negativer Corona-Test. Genese und vollständig Geimpfte sind dem gleichgestellt.

Hotel- und Gastgewerbe
Hotels und ähnliche Einrichtungen dürfen mit einer Auslastung von bis zu 60 Prozent öffnen. Gäste dürfen dort aus dienstlichen wie privaten Gründen übernachten. Voraussetzungen ist ebenfalls ein negativer Corona-Test. Genese und vollständig Geimpfte sind dem gleichgestellt. Gleiches gilt für die Übernachtung in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen.

Diese Regelungen gelten bis auf Weiteres oder bis die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen erneut den Schwellenwert von 100 überschreitet oder den Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschreitet. Eine Ausnahme bilden die Schulen, für die strengere Regelungen (Verbot von Wechselunterricht) erst ab einer stabilen Inzidenz von über 165 gelten. Die relevanten Tagesinzidenzen veröffentlicht das Robert-Koch-Institut unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html)

 

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