OVG Münster kippt Beschlüsse: Einzelhandel darf öffnen

UPDATE: Die Landesregierung NRW hat die Corona-Schutzverordnung angepasst; “Click & Meet” (Terminvereinbarung zum Einkauf) und die Begrenzung der Kundenzahl gelten nun auch für Buchhandlungen, Schreibwarengeschäfte, Blumengeschäfte und Gartenmärkte.

NIEDERRHEIN. Shoppen nur mit Termin und eine begrenzte Kundenanzahl pro Quadratmeter Verkaufsfläche: Diese Beschränkungen des Einzelhandels hat das Oberverwaltungsgericht Müns­ter mit Beschluss vom 19. März vorläufig außer Vollzug gesetzt. Sie sind mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Geklagt hatte ein Media-Markt. Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. So heißt es in der Begründung des OVG Münster unter anderem: „Der Verordnungsgeber über­schreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften. Es erschließe sich nicht und werde durch den Verordnungsgeber auch nicht begründet, warum dessen Annahme, diese Betriebe deckten ebenfalls eine Art Grundbe­darf, für sich genommen andere Öffnungsmodalitäten rechtfertigen sollte als beim übrigen Einzelhandel.“
Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es dem Land unbenommen ist, auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält. Aktenzeichen: 13 B 252/21.NE

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