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Einen Schottergarten wie diesen hat der Xantener der Stadt gemeldet. Foto: Dietrich Leppert / stock.adobe.com
3. Juni 2024 · Sabrina Peters · Xanten

Xantener zeigt Schottergarten an–und muss selbst zahlen

Der Schottergarten verstoße nicht gegen den eigenen Bebauungsplan, argumentiert die Stadt Xanten

XANTEN. Siegfried Scharneck aus Xanten war verwundert, als er am 27. Mai ein Schreiben der Stadt Xanten öffnete. Bereits am 18. April hatte er einen Schottergarten in Xanten als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Anfang Mai erhielt er eine Auskunft von der Stadt Xanten, dass eine Ortsbegehung seitens der Stadt Xanten stattfinden werde. Am 27. Mai lautete die Antwort: „Das von Ihnen angezeigte Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 W, 6. Änderung. Gemäß den textlichen Festsetzungen sind die im Bebauungsplan besonders gekennzeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze (Vorgarten) mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. {…} Nach Prüfung einer vom Ordnungspflichtigen vorgelegten Garten- beziehungsweise. Vorgartengestaltung werden die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten.“ Zudem soll Scharneck eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro übernehmen.

Als Scharneck das Schreiben las, fiel ihm sofort die Berichterstattung in den Niederrhein Nachrichten (NN) vom 22. Mai ein. In dem Artikel „Kommunen dürfen Schottergärten verbieten“ berichtete die NN, dass laut neuer Landesverordnung Schottergärten seit Jahresanfang explizit verboten sind. Auf Nachfrage antwortete die Stadt Xanten, dass sie aufgrund von Personalmangel zwar nicht selbst die Vorgärten im Xantener Stadtgebiet kontrollieren, aber auf Anzeigen entsprechend reagieren werde: „{…} ausschließlich bei Anzeige massiver Verstöße gegen die derzeitige Rechtslage nach BauO NRW wird ein Verfahren eingeleitet, welches nach entsprechender Prüfung und belegtem Verstoß einen Rückbau fordert.“

Siegfried Scharneck hat dies anders erlebt. Seine Anzeige eines vermutlich neu angelegten Schottergartens komplett ohne Grün vom 18. April wurde abgewiesen. Die Stadt Xanten verwies in ihrem Schreiben dabei auf den eigenen Bebauungsplan, der vor der Landesbauordnung des Landes NRW in Kraft trete. In dem eigenen Bebauungsplan seien Schottergärten – anders als in der Landesbauordnung – nicht explizit verboten. Zudem sei in der Landesbauordnung vermerkt, dass Kommunen etwa mit einem eigenen Bebauungsplan eigene Regeln diesbezüglich aufstellen könnten. „Da fragt man sich schon, wieso das Land NRW in so einem Gesetz solche Schlupflöcher einbaut. Das ist mal wieder typisch für unsere Gesetze“, findet Scharneck und ergänzt: „Eigentlich müsste doch die Landesbauordnung vor dem kommunalen Bebauungsplan stehen.“

Als er seine Anzeige stellte, war Scharneck davon ausgegangen, dass nur die Landesbauordnung zähle – und diese verbiete Schottergärten nunmal mittlerweile explizit. Mit jener Reaktion der Stadt Xanten habe er also nicht gerechnet. „Dabei sind Schottergärten weder schön noch pflegeleicht. Zudem heizen sie die Städte im Sommer enorm auf. Die Natur wird sich irgendwann rächen“, meint Scharneck.

Die Stadt Xanten teilt dagegen auf Anfrage mit: „Genau der hier vorliegende zur Anzeige gebrachte Fall verdeutlicht, dass es keinen einfachen und pauschalen Umgang oder gar eine Handlungsweise für die Verwaltungen in Bezug auf den Umgang mit den vielfältigen ,Gestaltungen‘ der nicht überbaubaren Grundstücksflächen gibt.“ Der benannte Bebauungsplan habe seine Rechtskraft im Jahr 1983 erlangt und bilde noch immer die rechtliche Bemessungsgrundlage des aufgezeigten Falls. Zu dieser Zeit seien die Regelungen bezüglich einer Schotterung von Gärten lange nicht auf dem heutigen Stand gewesen. In dem damaligen Bebauungsplan sei immerhin schon eine Regelung berücksichtigt worden, die eine Bepflanzung fordere. „Hier ist aber keine Aussage über einen mindestens zu begrünenden Anteil getroffen worden, da es die rechtlichen Grundlagen für eine derartige Steuerung nicht gab. Das benannte Grundstück befindet sich derzeit auch noch in der Umbauphase. Entsprechend unserer Prüfung wurde uns der Gestaltungsplan für das angestrebte fertige Produkt vorgelegt, welcher durchaus auch eine Bepflanzung vorsieht. Die Ansätze hierzu waren bereits ersichtlich, sind aber zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt. Aufgrund der hier vorliegenden statischen Rechtsgrundlage wurden demnach die rechtliche Grundlage und auch Rechtsprechungen zu ähnlich gelagerten Verfahren recherchiert. Am Ende ist an dieser Stelle das Fazit, dass hier eine Rückbauforderung vor dem Hintergrund der vorgelegten Planung und der rechtlichen Begleitumstände wohl vor Gericht keinen Bestand haben dürfte. Entsprechend werden wir zwar beobachten, ob die Ausführung nach Beendigung der Baumaßnahme entsprechend der Planung umgesetzt wurde, werden aber erst danach gegebenenfalls wieder tätig werden können“, schreibt die Stadt Xanten weiter. Für sie sei damit zwar die Anzeige, nicht aber das Verfahren abgeschlossen.

Die 50 Euro Gebühr, die Siegfried Scharneck bezahlen soll, sei allerdings „der anzusetzende Mindestbetrag für die Verwaltungsgebühr, der hier bewusst nicht höher angesetzt wurde, angesichts des Aufwandes aber durchaus hätte deutlich höher angesetzt werden können (müssen). Da die Anzeige hier nicht zielführend war, ist dem Anzeigenden diese Gebühr in Rechnung zu stellen.“

Der Hintergrund dieser rechtlich geregelten Vorgehensweise sei der, dass „die Verwaltungen nicht (oftmals grundlos) durch nachbarliche Streitigkeiten blockiert werden sollen.“ Manchmal würde ein suchendes klärendes Gespräch unter Nachbarn auch viel mehr bewirken als das verfahrensrechtliche Handeln einer zwischengeschalteten Verwaltung. Die Stadt Xanten gibt aber auch zu: „Die Anzeige (von Herrn Scharneck, Anm. d. Red.) war durchaus begründet und wurde von uns sehr ernst genommen. Dennoch sind wir hier nach Prüfung aller Kriterien nicht rechtssicher handlungsfähig.“

Sabrina Peters

Einen Schottergarten wie diesen hat der Xantener der Stadt gemeldet. Foto: Dietrich Leppert / stock.adobe.com

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