Die Grenzen der Freiheit
Herr B. möchte nicht mit Papier reden. Er möchte, dass man ihm zuhört
KLEVE. Herr B. bedankt sich. Steht auf. Geht. Sein schwerer Gehstock hallt bei jedem Aufsetzen über den Gang. Tack. Tack. Herr B. hat sein Ziel erreicht: Sie haben ihm zugehört. Das wollte er.
Amtsgericht Kleve. Ein kurzer Prozess. Ein geständiger Angeklagter. Was gibt es da groß zu verhandeln? Die Freiheit vielleicht. Nein: Es geht nicht um die Freiheit. Es geht um ihre Grenzen. Was darf einer schreibensagen? Was ist Meinung – was ist Beleidigung. Was ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und wo beginnt der Straftatbestand?
Herr B. ist Jahrgang 1968; geboren in Moskau. Herr B. ist – man muss das eigentlich nicht diskutieren – über das Ziel hinausgeschossen. Er hat einen Politiker in einem Post „du verfluchtes amerikanisches Natoschwein“ genannt und ihm und seiner Familie den Tod gewünscht. „Der Mann hat gesagt, dass die ukrainischen Männer, die vor dem Tod, der sie im Krieg erwartet, nach Deutschland geflohen sind, zurückgeschickt werden sollten. Das bedeutet für diese Männer den Tod.“ Er habe dazu nicht schweigen können, sagt B. und der Richter kann das nachvollziehen. „Sie hätten doch das, was Sie uns jetzt erklärt haben, auch aufschreiben können. Das wäre keine Beleidigung gewesen, sondern eine Meinung und die dürfen Sie äußern.“ B. sagt, er habe sich in einer Art emotionalem Ausnahmezustand befunden. Er werde, so B., auch künftig kein Blatt vor den Mund nehmen. „Ich würde das demnächst anders formulieren“, sagt B. und der Richter sagt: „Natürlich können Sie Ihre Meinung sagen, aber es kommt auch auf den Ton an.“ Die Staatsanwaltschaft hat Herrn B. einen Strafbefehl geschickt. 50 Tagessätze zu je 15 Euro sollte er zahlen. B. hat Einspruch eingelegt. „Ich wollte nicht zu Papier sprechen“, sagt er. „Ich wollte, dass man mir zuhört und mich ernst nimmt. Genau das passiert gerade und dafür möchte ich mich bedanken, Herr Richter.“ B. sagt auch, dass er beim nächsten Mal andere Worte wählen würde. Das klingt nach Einsicht. „Sie könnten Ihren Einspruch jetzt zurücknehmen“, sagt der Richter, „aber das müssen Sie entscheiden. Sie würden dann Ihre Strafe zahlen und es würde heute kein neues Urteil geben. Aber ich bin nicht Ihr Rechtsberater.“ B. entscheidet sich, seinen Einspruch nicht zurückzunehmen. „Bezahlen müssen Sie so oder so“, sagt der Richter und B. sagt: „Kein Problem. Ich habe ohnehin kein Geld.“ „Dann endet das Ganze für Sie im Gefängnis.“ Das Stichwort: Ersatzfreiheitsstrafe. B. überlegt und sagt: „Das ist es mir wert.“
Die Staatsanwältin beantragt 50 Tagessätze zu je 15 Euro. B. ist geständig. Das ist positiv. Aber er ist bereits vorbestraft. Es geht, versteht man es richtig. Er hat eine falsche Versicherung abgegeben. B. lacht. Er sieht es anders.
„Sie haben jetzt das letzte Wort“, sagt der Richter und B. erhebt sich. „Bleiben Sie sitzen“, sagt der Richter.
B. beginnt mit einer Frage: „Wie gesetzestreu muss man sein?“ Zu viel Respekt vor der Obrigkeit, sagt er, könne schädlich sein und ist plötzlich bei Stauffenberg; bei dem Attentat; bei der Frage, wie viele Gesetze einer wie Stauffenberg übertreten habe.
Der Richter wird nach dem Urteil (50 Tagessätze zu je 15 Euro) sagen, dass er diese Argumentation für unangemessen hält. Er wird sagen, dass „unsere Demokratie Ihnen jederzeit die Möglichkeit gibt, Ihre Meinung zu sagen“, aber es gehe um Sachlichkeit. Er sei, wird der Richter auch noch sagen, alles in allem nicht sicher, ob B. verstanden habe, um was es geht.
B. hatte in seinem letzten Wort gesagt: „Dieser Mensch“ – er meint den Politiker, den er beleidigt hat – „ist ein Mörder und ich wollte ihn beleidigen.“ Man denkt an Rosa Luxemburg: „Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden.“ Die Freiheit der anderen zu respektieren erfordert manchmal Mut. Am Ende steht B. auf. Bedankt sich beim Richter und geht. Man hat ihm zugehört. Nach 40 Minuten ist alles vorbei.Heiner Frost
Das Urteil: 50 Tagessätze zu je 15 Euro. NN-Foto: RD