
Sonntagsöffnung in Kevelaer immer noch von Relevanz
Ladenöffnungsgesetz NRW soll beim Sonntagsverkauf geändert werden
Ziel ist eine Änderung in Richtung des hessischen oder niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes in Bezug auf die Waren, die an Sonntagen verkauft werden dürfen. „Die Wettbewerbsfähigkeit der NRW-Kommunen gegenüber hessischen oder den niedersächsischen Kommunen ist aufgrund der unterschiedlichen Regelung zur Sonntagsöffnung aus unserer Sicht eingeschränkt“ sagt Bürgermeister Dr. Dominik Pichler. Citymanager Tobias Nelke ergänzt: „Dass die Sonntagsöffnung in Kevelaer immer noch von Relevanz ist, zeigt sich dadurch, dass in nahezu jedem Gespräch mit Einzelhändlern das Thema aufkommt.“
Unterschiede
In Ladenöffnungsgesetz von Nordrhein-Westfalen heißt es: „Gem. §6 Abs. 2 LÖG NRW dürfen Kurorte, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden neben Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen auch Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, verkauft werden.“ Das hessische Ladenöffnungsgesetz lässt an 40 Sonntagen den Verkauf von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs zu. Noch großzügiger ist die Regelung in Niedersachsen, welche ausdrücklich den Verkauf von Bekleidungsartikeln und Schmuck zulässt. Die Wallfahrtsstadt strebt an, dass „Gegenstände des touristischen Bedarfs“ in das Ladenöffnungsgesetz NRW aufgenommen werden. Dies wäre auch ohne eine Änderung des Grundgesetzes möglich. „Um auch andere Kommunen mit ins Boot zu holen, schreiben wir alle Kurorte, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte NRW an mit der Bitte, ebenfalls eine Anpassung des Ladenöffnungsgesetzes gegenüber dem Wirtschaftsministerium anzuregen“ unterstreicht Bürgermeister Dr. Dominik Pichler die Wichtigkeit des Anliegens.