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Das Ladenöffnungsgesetz von NRW soll im Punkt „Verkauf von Waren an Sonntagen“ an das in Hessen angeglichen werden, so die Forderung der Stadtverwaltung Kevelaer. Foto: © Wallfahrtsstadt Kevelaer
28. Januar 2025 Von NN-Online · Kevelaer

Sonntagsöffnung in Kevelaer immer noch von Relevanz

Ladenöffnungsgesetz NRW soll beim Sonntagsverkauf geändert werden

KEVELAER. Das Wirtschaftsministerium NRW soll der Meinung sein, dass die Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage abgenommen habe. Kevelaers Bürgermeister Dr. Dominik Pichler nimmt eine entsprechende Veröffentlichung zum Anlass, NRW-Wirtschaftsministerin Mona Neubaur und den Mitgliedern des Landtags Dr. Volkhard Wille und Stefan Wolters aus dem Kreis Kleve in einem Schreiben die Ansicht der Stadtverwaltung zur Sonntagsöffnung darzulegen.

Ziel ist eine Änderung in Richtung des hessischen oder niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes in Bezug auf die Waren, die an Sonntagen verkauft werden dürfen. „Die Wettbewerbsfähigkeit der NRW-Kommunen gegenüber hessischen oder den niedersächsischen Kommunen ist aufgrund der unterschiedlichen Regelung zur Sonntagsöffnung aus unserer Sicht eingeschränkt“ sagt Bürgermeister Dr. Dominik Pichler. Citymanager Tobias Nelke ergänzt: „Dass die Sonntagsöffnung in Kevelaer immer noch von Relevanz ist, zeigt sich dadurch, dass in nahezu jedem Gespräch mit Einzelhändlern das Thema aufkommt.“

Unterschiede

In Ladenöffnungsgesetz von Nordrhein-Westfalen heißt es: „Gem. §6 Abs. 2 LÖG NRW dürfen Kurorte, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden neben Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen auch Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, verkauft werden.“ Das hessische Ladenöffnungsgesetz lässt an 40 Sonntagen den Verkauf von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs zu. Noch großzügiger ist die Regelung in Niedersachsen, welche ausdrücklich den Verkauf von Bekleidungsartikeln und Schmuck zulässt. Die Wallfahrtsstadt strebt an, dass „Gegenstände des touristischen Bedarfs“ in das Ladenöffnungsgesetz NRW aufgenommen werden. Dies wäre auch ohne eine Änderung des Grundgesetzes möglich. „Um auch andere Kommunen mit ins Boot zu holen, schreiben wir alle Kurorte, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte NRW an mit der Bitte, ebenfalls eine Anpassung des Ladenöffnungsgesetzes gegenüber dem Wirtschaftsministerium anzuregen“ unterstreicht Bürgermeister Dr. Dominik Pichler die Wichtigkeit des Anliegens.

Das Ladenöffnungsgesetz von NRW soll im Punkt „Verkauf von Waren an Sonntagen“ an das in Hessen angeglichen werden, so die Forderung der Stadtverwaltung Kevelaer. Foto: © Wallfahrtsstadt Kevelaer

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