„E-Scooter für Kinder?“ Gibt es nicht!
6. Oktober 2026 Von NN-Online · Niederrhein

„E-Scooter für Kinder?“ Gibt es nicht!

Polizei warnt vor irreführender Werbung: E-Scooter im Straßenverkehr erst ab 14 Jahren erlaubt

KREIS KLEVE/GELDERN. Beamte des Verkehrsdienstes Geldern kontrollierten in der vergangenen Woche den Fahrer eines E-Scooters, unter anderem, weil dieser jünger als 14 Jahre alt erschien. Als sich die Polizeibeamten den E-Scooter genauer anschauten und überprüften, mussten sie feststellen, dass dieser über keine Betriebserlaubnis verfügte und somit nicht für den Straßenverkehr zugelassen war. Das Fahrzeug wurde demnach als „E-Scooter für Kinder“ beworben und verkauft: Am Scooter war der Hinweis des Herstellers „für Kinder ab zehn Jahren“ sowie „maximale Geschwindigkeit 16 km/h“ zu lesen. Der junge Fahrer war 13 Jahre alt und sich keiner Schuld bewusst.

Die Polizei im Kreis Kleve stellt klar: „Im straßenverkehrsrechtlichen Sinne gibt es keine E-Scooter für Kinder. Unser Appell an die Eltern: Lassen Sie sich von der zum Teil irreführenden Werbung in Online-Shops nicht ablenken! E-Scooter sind im Straßenverkehr nur erlaubt, wenn sie die Kriterien der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung, kurz EKFV, erfüllen. Vorgeschrieben ist neben der Betriebserlaubnis auch eine abgeschlossene Versicherung. Gefahren werden dürfen E-Scooter dann ab einem Alter von 14 Jahren.“

Nicht zugelassene „Kinder-E-Scooter“ oder andere „Spielzeuge“ wie Hoverboards oder E-Skate-Boards sind verboten und riskant, da sie oftmals nicht die erforderlichen technischen Eigenschaften für den Straßenverkehr erfüllen und Sicherheitsaspekte wie eine ausreichende Beleuchtung oder eine Bremsanlage nicht gegeben sind. Derartige Kraftfahrzeuge können für Kinder, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer, zur Gefahr werden.

In der Regel machen sich die Erziehungsberechtigten strafbar, wenn ihre Kinder mit derartigen Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr angetroffen werden. Neben Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz können auch fahrerlaubnisrechtliche Verstöße vorliegen, wenn die Eltern die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zulassen.

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