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Kurzmitteilungen

29. Juli 2022

Maskierter forderte Geld

KEVELAER. (ots) Zu einem Raub kam es am Donnerstag, 14. Juli, gegen 9 Uhr, in einem Bekleidungsgeschäft an der Lindenstraße . Eine 23-jährige Mitarbeiterin öffnete die Hintertür der Filiale in dem Glauben, einen Lieferanten hereinzulassen. Hier erwartete sie allerdings ein maskierter Mann mit einer Pistole, der Geld forderte. Die Angestellte sollte das Bargeld aus dem Tresor in seinen Rucksack legen. Dem kam sie nach. Anschließend flüchtete der Unbekannte mit der Beute auf einem schwarzen Mountainbike in Richtung der Klever Straße. Der unbekannte Mann wird als 25-30 Jahre alt, 165 cm groß und schlank beschrieben. Er trug schwarze Kleidung und war mit einer schwarzen Sturmhaube und einer schwarzen Sonnenbrille maskiert. Zeugenhinweise nimmt die Kripo Kalkar unter Telefon 02824/880 entgegen

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Kranenburg

27. Juli 2022

Geldsegen entpuppte sich als Spielgeld

(ots) Mehrere Anrufer meldeten sich am Dienstagabend, 26. Juli, bei der Polizei-Leitstelle und gaben an, auf der Bundesstraße 504 läge das Geld sprichwörtlich auf der Straße - verteilt auf dem Teilstück von dem Kreisverkehr Römerstraße/Kranenburger Straße (B504) in Kranenburg bis nach Goch zur Kreuzung B504 und Grunewaldstraße. Polizeikräfte rückten aus und tatsächlich: Mehrere Geldscheine verteilten sich auf der Fahrbahn und im Seitenstreifen der Bundesstraße. Auf dem ersten Blick waren diese nicht als Spielgeld zu identifizieren, beim zweiten, näheren Blick war jedoch die Aufschrift „copy“ oder „prop copy“ auf den Scheinen zu erkennen. Gemeinsam mit Beamten der Bundespolizei, die im Bereich Kranenburg unterwegs waren, wurden insgesamt 332 Scheine mit einem „Wert“ von 28.850 Euro aufgesammelt. Nach dem Zählen vernichteten die Beamten das wertlose Papier. Unklar ist, wie das Spielgeld auf die Straße gelangte. Zeugen gaben an, mehrere Verkehrsteilnehmer hätten angehalten und seien nach dem Aussteigen und Prüfen der Scheine enttäuscht weitergefahren. Wer eventuell doch die ein oder andere Blüte eingesteckt haben sollte, dem sei bewusst: Der Besitz solcher unechten Scheine ist problemlos, das „Inverkehrbringen“ jedoch strafbar (laut § 147 Strafgesetzbuch). Foto: privat

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