Willen äußern so lange es geht

Mit Patientenverfügung regeln, was Ärzte behandeln sollen; Norbert Schürmann informiert im VHS-Vortrag

RHEINBERG. „Ich will auf gar keinen Fall eine Reanimation“, äußert ein Zuhörer des Vortrags „Patientenverfügungen – eine für alle“, den Norbert Schürmann in der Stadthalle Rheinberg hielt. „Dann schreiben Sie das so deutlich in ihre Patientenverfügung“, kommt die prompte Antwort des Experten. Ihm ist es wichtig, bei seinen Zuhörern ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass sie das Recht haben, anzuordnen, ob eine Therapie in bestimmten Situationen durchgeführt oder beendet werden soll.

Norbert Schürmann rät dringend dazu, eine Patientenverfügung zu hinterlegen.
Foto: St. Josef Moers

Tagtäglich erlebt der Arzt im St. Josef Krankenhaus Moers auf der Palliativstation, dass er seine Patienten nicht fragen kann und daher zu lebenserhaltenden Maßnahmen gezwungen ist, sofern nicht eine Patientenverfügung vorliegt. Daher rät er dringend: „Für den Fall, dass Sie in eine Situation geraten, in der Sie nicht persönlich eine Einwilligung oder Verweigerung zu ärztlichen Eingriffen machen können, empfehle ich Ihnen, einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der Ihre Wünsche durch entsprechende Weisungen an die Ärtze umsetzt.“
Diese Vorsorge gibt die Sicherheit, autonom bestimmen zu können, was zum Beispiel nach einem schwerern Verkehrsunfall oder Schlaganfall an ärztlichen Eingriffen gewünscht ist. Gleichzeitig gibt sie den Angehörigen (beziehungsweise dem Bevollmächtigten) die Gewissheit, im Sinne des Patienten zu handeln. Wenn nicht der Patient selbst sagen kann: keine lebenserhaltenden Maßnahmen mehr, wie soll ein Angehöriger diese Entscheidung treffen, wenn vorher nie darüber gesprochen wurde. Die Patientenverfügung ist gesetzlich geregelt, das heißt sie ist verbindlich. Je genauer sie ausformuliert ist, je besser kann der Wunsch von den Ärzten umgesetzt werden. Es gibt zahlreiche „Musterformulare“ im Internet. Viele hält Norbert Schürmann aus ärztlicher Sicht für unzureichend. Daher hat er gemeinsam mit dem Notar Dr. Jörg Buchholz aus Moers eine Broschüre entwickelt mit vielen Tipps und gleichzeitig einem Muster einer abstrakten sowie einer speziellen, situationsangepassten Patienverfügung.
Das Wort „abstrakt“ ist in diesem Fall gleichzusetzen mit „allgemein“, also aus Sicht eines gesunden Menschen, der für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage sein sollte, seinen eigenen Willen zu äußern, einen Vertrauten ermächtigt. Er kann zum Beispiel die Unterlassung von Wieder­belebungsmaßnahmen fordern, wenn sie nur den Todeseintritt verzögern. Es gibt Vorformulierungen, doch jeder kann seine persönlichen Wünsche benennen. Um alles richtig zu machen, rät Schürmann dazu, ärztliche, juristische oder notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen, auf jeden Fall aber einen Zeugen hinzuzuziehen. Dieser bestätigt mit seiner Unterschrift, dass der Vollmachtgeber persönlich unterschrieben hat im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Bei der situationsangepassten Patientenverfügung äußert sich ein chronisch kranker Mensch, der konkretere Angaben machen

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