Xanten: Hinweise zu Oster- und Brauchtumsfeuern
6. März 2025 · Xanten

Xanten: Hinweise zu Oster- und Brauchtumsfeuern

Osterfeuer müssen angemeldet werden

XANTEN. Oster- und Brauchtumsfeuer sind, wie in vielen anderen Städten, auch in Xanten anmeldepflichtig. Brauchtumsfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Nachbarschaft oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet. Feuer, die lediglich der Beseitigung von Grünabfällen dienen, sind grundsätzlich nicht zulässig.

Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern im Gebiet der Stadt Xanten trifft hierbei unter Abwägung der Brauchtumspflege, der Erhaltung der Dorfgemeinschaft sowie der Ziele der Luftreinheit die entsprechenden Regelungen.

Angemeldete Osterfeuer werden unter Bekanntmachung der Örtlichkeit auf der Internetseite der Stadt Xanten veröffentlicht, sodass sie von jedermann besucht werden können.

Die Anzeige eines Osterfeuers ist online unter http://xanten.de/onlineservices möglich. Alternativ kann das Antragsformular per E-Mail an ordnung@xanten.de angefordert werden. Die Osterfeuer sollen vier Wochen und müssen mindestens zwei Wochen vorher angemeldet werden.

Für die Anmeldung sind verschiedene Angaben erforderlich. Dazu gehören der Name und die Anschrift der Glaubensgemeinschaft, der Organisation, der Nachbarschaft oder des Vereins, der das Brauchtumsfeuer durchführen möchte. Zudem müssen Name, Alter (mindestens volljährig), Anschrift und telefonische Erreichbarkeit von zwei verantwortlichen Personen angegeben werden, die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigen. Weiterhin sind der Termin, Zeitpunkt und die Dauer des geplanten Brauchtumsfeuers sowie gegebenenfalls ein Ersatztermin anzugeben. Auch eine Beschreibung des Ortes, an dem das Brauchtumsfeuer entzündet werden soll, ist erforderlich, ebenso die Entfernung des Feuers zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen. Darüber hinaus müssen die Breite, Tiefe und Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials sowie getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr, beispielsweise Feuerlöscher oder ein Mobiltelefon für Notfälle, angegeben werden.

Die Ordnungsbehörde weist darauf hin, dass beim Abbrennen von Osterfeuern einige Regeln zu beachten sind. Es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz, wozu auch behandelte Paletten und Schalbretter gehören, sowie von sonstigen Abfällen wie Altreifen ist verboten. Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, um zu verhindern, dass Tiere dort Unterschlupf suchen und dadurch gefährdet werden. Zudem muss das Feuer ständig beaufsichtigt werden.

Die Ordnungsbehörde wird vor den Festtagen stichprobenartige Kontrollen durchführen, um Verstöße gegen die einschlägigen Regelungen zu verhindern.