26. Februar 2024 · Kurzmitteilungen

Vorwurf Volksverhetzung

Wie viel Menschenverachtung ist denn vorstellbar?

NIEDERRHEIN. Herr A. ist Mitglied einer Whatsapp-Gruppe. In der Gruppe geht es um Sticker: nur um Sticker. Wer kommunizieren möchte, so heißt es in den Regeln der Gruppe, solle das anderswo tun ...

Klare Ansage. Herr A. steht vor Gericht. Der Vorwurf: Volksverhetzung. „Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, verunglimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet ...“ [Auszug aus Paragraph 130, Strafgesetzbuch.]

Herr A. soll im September 2019 einen Sticker gepostet haben: „Je größer der Jude, desto wärmer die Bude.“ A. hat daraufhin einen Strafbefehl erhalten. 90 Tagessätze à 30 Euro sollten gezahlt werden. Herr A. legte Einspruch ein. Jetzt steht er vor Gericht und man kann das Stehen teils wörtlich nehmen, denn A. hatte eine Bandscheiben-Operation und bittet den Richter, zwischendurch aufstehen zu dürfen. „Wenn es medizinisch wichtig ist, dann können Sie das tun.“

Man hat vor Gericht schon andere gesehen, die sich dem Vorwurf der Volksverhetzung ausgesetzt sahen. Sie waren von anderem Kaliber: Irgendwie schwangen meist Ignoranz und Aggression mit. Herr A. sitzt nur da, hat den Kopf gesenkt. Das muss nichts heißen ...

Sein Mandant habe, sagt A.s Verteidiger, zwei Rufnummern, benutze aber nur eine davon. Die Nummer, von der aus der Sticker in die Gruppe gepostet wurde, habe A. nicht benutzt. A. ist geschieden. Seine Frau und sein erwachsener Sohn wohnen ein paar Kilometer entfernt. „Wenn es darum geht, wer Ihre Nummer für den Post genutzt haben könnte, ist unsere Auswahl überschaubar. Vielleicht sagen Sie uns, wer die Nummer genutzt haben könnte.“ A.s Anwalt beruft sich im Namen seines Mandanten auf das Zeugnisverweigerungsrecht.

Wie soll man, nachdem fünf Jahre vergangen sind, den Nachweis führen, dass A. den Sticker gepostet hat? Der Richter hat A.s Namen gegoogelt. „Wenn wir es mit Straftaten dieser Art zu tun haben, tauchen bei einer GoogleSuche in der Regel die Namen der Angeklagten in einschlägigen Zusammenhängen auf. Ich habe gestern gegoogelt, aber der Name des Angeklagten ist nirgends aufgetaucht. Es gibt auch keine Einträge im Bundeszentralregister.“ A. ist also ohne Vorstrafen.

Das Handy, von dem aus der Sticker gepostet wurde, ist nicht auffindbar. „Und selbst wenn das Handy vorhanden wäre, müssten wir ja den Nachweis führen, dass es A. war, der den Sticker gepostet hat. Es reicht nicht aus, das Handy zu besitzen.“

Schnell wird klar: Man wird A. nicht beweisen können, dass er es war, der den Sticker gepostet hat. „Das Handy ist zwar auf ihn zugelassen, aber das allein reicht ja nicht aus. Das haben wir in solchen Fällen oft“, sagt der Vorsitzende. „Aber sonst passiert es schon mal, dass die Aussagen eines Angeklagten nicht konsistent sind. Das ist hier nicht der Fall.“ Ihm fehle es, so der Vorsitzende, an Phantasie, dem Angeklagten die vorgeworfene Tat nachzuweisen. Der Staatsanwalt plädiert auf Freispruch.

Der Verteidiger schließt sich an. „Sowohl der Staatsanwalt als auch Ihr Verteidiger haben Freispruch beantragt. Trotzdem haben Sie als Angeklagter das letzte Wort.“ Herr A. schließt sich an und wird freigesprochen. Gut so. Nicht gut ist, dass Menschen Sticker wie den eingangs erwähnten posten und ungestraft davonkommen. Es gibt für derartige Äußerungen keine Deckung, keine Entschuldigung, keine Erklärung. Man fragt sich nach dem Maß an Menschenverachtung, das hinter solchen Äußerungen steckt und findet keine Antwort.

Heiner Frost