.Das Antragsformular auf Genehmigung zur Herstellung einer Grundstückszufahrt ist auf der Homepage der Gemeinde Bedburg-Hau unter www.bedburg-hau.de verfügbar. NN-Foto: RD
29. Oktober 2024 · Bedburg-Hau

Genehmigungspflicht für zweite Grundstückszufahrt

Für bestehende Zufahrten gilt hingegen Bestandsschutz

BEDBURG-HAU. Die Erschließung eines Grundstücks mit einer Zufahrt gehört zum sogenannten Anliegergebrauch, um ein Grundstück bestimmungsgemäß nutzen zu können. Dies betrifft jedoch nur die erste Zufahrt. Eine zweite Zufahrt hingegen ist eine Sondernutzung und bedarf grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis. Darauf weist jetzt die Gemeindeverwaltung hin.

Auf eine zweite Grundstückszufahrt besteht kein Rechtsanspruch, da im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Sicherheit, die Leichtigkeit des Verkehrs, Anliegerinteressen und Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum zu berücksichtigen sind. In der Abwägung muss also entschieden werden, wie sich die beabsichtigte Sondernutzung auf die Verkehrsbelange auswirkt. Die Zufahrt von der Straße auf ein Grundstück dient seiner Erschließung. Hierzu ist ein Antrag erforderlich, insbesondere wenn auf dem Grundstück ein Stellplatz angelegt werden soll. Hierzu kann es zwecks besserer Anfahrbarkeit erforderlich sein, den Bordstein abzusenken. Wenn beim zuständigen Bauordnungsamt ein Bauantrag eingereicht wird, der bereits die Stellplatzsituation darstellt, ist kein Antrag erforderlich, da über die Anlage des Stellplatzes im Baugenehmigungsverfahren entschieden wird. Für bereits bestehende Zufahrten muss kein Antrag gestellt werden, da hier der Bestandsschutz gilt. Das Antragsformular auf Genehmigung zur Herstellung einer Grundstückszufahrt ist auf der Homepage der Gemeinde Bedburg-Hau unter www.bedburg-hau.de verfügbar. Der Antrag ist kostenfrei.

.Das Antragsformular auf Genehmigung zur Herstellung einer Grundstückszufahrt ist auf der Homepage der Gemeinde Bedburg-Hau unter www.bedburg-hau.de verfügbar. NN-Foto: RD