Der Kreis Kleve wird Kontakt zu allen betroffenen Eltern aufnehmen, um gemeinsam einen Plan zur Sicherstellung des Betreuungsanspruchs zu erarbeiten. Foto: RD

NIEDERRHEIN. Im Kreis Wesel gibt es in einem Betrieb in Bereich Kamp-Lintfort einen Verdacht des Ausbruchs der hochansteckenden Geflügelpest (HPAI – Hochpathogene Avitäre Influenza). Die daraus resultierenden Regelungen im Umkreis des betroffenen Betriebs gelten auch für das südliche Gebiet des Kreises Kleve. Betroffen sind Issum und Rheurdt, fast ganz Kerken sowie Teile von Geldern und Wachtendonk.

Die vorläufige Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern umfasst das nördliche Rheurdt sowie das südliche Issum (Sevelen, Oermten und Hamsfeld). Die vorläufige Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern umfasst neben Rheurdt und Issum auch das fast vollständige Gebiet von Kerken, einen kleinen Bereich im Nord-Osten von Wachtendonk sowie das östliche Stadtgebiet von Geldern.

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Für diese Gebiete hat der Kreis Kleve mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung verschiedene Regelungen erlassen. Der genaue Straßenverlauf der Grenzen der Schutzzone und der Überwachungszone kann der Bekanntmachung vom 12. April entnommen werden. Diese wurde auf der Internetseite des Kreises Kleve veröffentlicht und tritt am 13. April 2022 in Kraft (www.kreis-kleve.de / Rubrik „Aktuelle Themen“ / Direktlink „Bekanntmachungen“).

In beiden Sperrzonen – vorläufige Schutzzone und vorläufige Überwachungszone – gelten ab dem 13. April für gewerbliche und private Geflügelhaltungen folgende Maßnahmen. Ausnahmen müssen mit dem Kreis Kleve besprochen werden.

  1. Geflügel oder sonstige Tiere dürfen weder aus noch in den Betrieb verbracht werden.
  1. Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe von Geflügel oder gehaltenen Vögeln oder von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind, dürfen nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
  1. Geflügel muss von anderen Tieren isoliert werden – keine Stallpflicht! Es muss so gehalten werden, dass es vor wildlebenden Tieren, erforderlichenfalls vor Insekten und Nagetieren, geschützt ist.
  1. Geflügel darf ohne die Genehmigung des Kreises Kleve nicht getötet werden.
  1. Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe sind untersagt.

Diese Regelungen gelten zunächst, bis Klarheit über den Geflügelpest-Verdachtsfall des Kreises Wesel besteht.

 

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