Eine soziale Verwahrlosung

KLEVE. Frau Z. spricht mit verschwundener Stimme. Sie wirkt schmächtig und sagt, dass Gabriel ihr fehlt. Sehr. Es wird sich nichts ändern an diesem Zustand, denn Frau Z. soll Gabriel erstochen haben …

Ursache – Wirkung

Nach dem 2. und letzten Verhandlungstag darf das „soll“ in „soll erstochen haben“ getilgt werden. Das Gericht ist sicher: Frau Z. ist verantwortlich für den Tod ihres Lebenspartners. Aber da geht es schon los: Was heißt verantwortlich? Deckt Verantwortung Schuld ab oder geht es um die Klärung von Ursache und Wirkung?

-Anzeige-

Ein Gutachten

Ein Mann ist tot. Ein Messerstich ins Herz hat ihn getötet. Frau Z. – das steht nach der Hauptverhandlung fest – hat das Messer geführt. Aber: Ist das Messer die Ursache? Ja – es besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Messerstich und Ableben, aber es geht doch eigentlich um andere Dinge. Wie sieht es mit der Schuldfähigkeit von Frau Z. zum Zeitpunkt der Tat aus? War das, was man Steuerungsfähigkeit nennt, ausreichend erhalten? Und wie ist in direktem Zusammenhang damit Z.s Schuldfähigkeit zu beurteilen? Gerichte beauftragen Gutachter, um bei der Entscheidung einer solchen Frage nicht auf sich gestellt zu sein.
Da sitzt also der Gutachter und beschreibt zunächst einmal einen Präzisionsverlust durch Zwischenschaltung. Frau Z. ist Polin. Sie spricht nur gebrochenes Deutsch. Eine Übersetzerin wird eingeschaltet: Seelenarbeit aus zweiter Hand also. Es geht schließlich nicht anders. Der Gutachter spricht am Ende von erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit. Knapp drei Promille soll Z. zum Zeitpunkt der Tat gehabt haben.

“Ich zum Beispiel.”

Es gebe Menschen, hatte zuvor die Gerichtsmedizinerin gesagt, die mit diesem Befund tot seien. „Ich zum Beispiel.“ Frau Z. aber ist Spiegeltrinkerin. Sie braucht den Alkohol. Das Wort Substanzkonsumstörung kommt zum Einsatz, Z. ist – das sagt der psychiatrische Gutachter – abhängig. Ihre Steuerungsfähigkeit während der Tat: erheblich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Das zeige sich auch im Nachtatverhalten. Z. hat um Hilfe gerufen, hat – mutmaßlich – die Messerklinge abgewischt. Frau Z. – so sagt es der Gutachter – war sozial verwahrlost. Später sagt er: verelendet. Eine Frau in einem fremden Land. Ohne Sprachkenntnisse. Ihr Lebensgefährte: ein Trinker – wie sie selbst.

Ein Streichholz

Das Leben: Ein Streichholz: immer wieder sorgt Reibung für Funkenschlag und offene Flammen.* „Ich bringe dich um“, soll Z. einmal gesagt haben und der Gutachter sagt, dass Worte – benutzt man sie nur oft genug – den Weg in die Tat erleichtern. Ebnen. Aber: all das ist Theorie.
Der Staatsanwalt sieht Z. s Täterschaft als erwiesen. Kein Mord. Es fehlt an den Merkmalen. Totschlag also. Wäre Frau Z. der deutschen Sprache mächtig, wäre ihr sozialer Mittelpunkt irgendwo in diesem Land – man könnte sie in eine Entziehungsanstalt einweisen. Frau Z. aber sieht ihren Lebensmittelpunkt in Polen. Sie spricht – siehe oben – kaum Deutsch. Das Ergebnis: Kein Erfolg im Therapiefall. Therapie braucht Verständigung. Verständigung braucht Sprache. Z. soll, beantragt der Staatsanwalt, für sieben Jahre in Haft.

Die schwerste Strafe

Z.s Verteidigerin sieht es anders. Die Zeugenaussagen vom Tatabend – gemacht von Landsleuten der Z. : nicht verwertbar. Schon wieder hält das Gewicht des Gesprochenen Einzug in den Prozess. Die Verteidigung: Es war kein Übersetzer vor Ort. Was macht das mit der Qualität der Übersetzung? Und: Was gesagt wurde von den polnischen Zeugen, habe zum Teil Belastungstendenz. Eine der Zeuginnen habe sogar angegeben, in psychiatrischer Behandlung zu sein. Die schwerste Strafe, die Z. nach der Rückkehr in die Heimat erwarte: Sie werde ihrem Sohn erklären müssen, was seinem Vater passiert sei.

Körperverletzung mit Todesfolge?

Die Verteidigungslinie endet bei einer Körperverletzung mit Todesfolge. [Rein theoretisch wäre nun auch „Zweiplus“ möglich: Zwei Jahre – ausgesetzt zur Bewährung. Anm. d. Red.] Die Strafe, bittet die Verteidigerin, solle erheblich unter dem Strafmaß der Staatsanwaltschaft liegen. Die Angeklagte wird belehrt, dass auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge Frage komme. Letzte Worte? Z. schließt sich ihrer Verteidigerin an. Sagt die Dolmetscherin. Dass Frau Z. gesprochen hat, konnte man nur sehen. Ihre Stimme ist nach wie vor verschwindend.

Gewaltsam, brutal

Zwei Stunden Zeit nimmt sich die Kammer. Danach das Urteil: Fünf Jahre. Z. wird von einem leisen Weinen verzehrt, während der Vorsitzende einen letzten Rundgang durch die Tat einleitet. Das Gericht sieht einen Tatvorsatz. Die Steuerungsfähigkeit: erheblich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Das Gericht sieht die Zeugenaussagen als verwertbar an. Auch ein vereidigter Dolmetscher sei kein Garant für korrektes Übersetzen. Die Tat: gewaltsam – brutal.

Vorsicht

Es ist – wieder einmal – einer dieser Fälle, bei denen man froh ist, nicht auf der Richterbank zu sitzen. Die Entscheidung: eine Triage auf sozialer Ebene.
Man geht nach Hause und denkt über die Worte des psychiatrischen Gutachters nach: „soziale Verwahrlosung“. Man denkt nach über das Elend der anderen, an dem man täglich vorbeilebt. Um was ging es? Ein Mensch ist zu Tode gekommen: unwiederbringlich. Frau Z. wird – in einigen Stunden – zurück in ihre Anstalt gebracht. Jemand sollte ein Auge auf sie haben …

Der erste Tag des Prozesses

Er ist ein Streichholzkopf. Bei der geringsten Reibung verbrennt er. [aus: Martin Walser – Meßmers Gedanken.]

Vorheriger ArtikelAb dem 25. September gelten gelockerte Corona-Regeln in Venlo
Nächster ArtikelDie Sprache der Blumen