Am Schluss ein blaues Auge

Paragraph 1 des Gerichtsberichterstattergesetzes: Niemals mit dem Urteil anfangen. Paragraph 2: … außer manchmal. Herr Z. kann zufrieden sein. Klammer auf: sehr. Klammer zu. 35 Tagessätze zu je 15 Euro wird er – in Raten – zu zahlen haben. Es hätte auch anders enden können.

14 Eintragungen

Herr Z. ist 1990 geboren und hat es auf 14 Eintragungen ins Bundeszentralregister gebracht – die Erste datiert aus dem Jahr 2006. Das Bundeszentralregister ist das staatliche Gedächtnis für Vorstrafen. Für Herrn Z. stehen Körperverletzungen zu Buche und Diebstähle und Drogenbesitz und und und. Auch gesessen hat Herr Z. bereits und als sie ihn „hopps nahmen“, stand er unter doppelter Bewährung. Nicht gut. Gar nicht gut. Seit 2018 ist es ruhig geworden. Z.s Kommentar: „Da kommt auch nichts mehr.“ Das könnte hilfreich sein.

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Ein Job – unbefristet

Aber: Herr Z. gesteht alles. Er hätte ja auch schweigen können. Die Bewährungshelferin sagt aus. Was am Ende bleibt, zeigt in eine gute Richtung. Z. musste eine Ausbildung abbrechen. Er kam in Haft. Immerhin: Jetzt hat er einen festen Job – der Vertrag: unbefristet. Herr Z. lebt in einer eigenen Wohnung. Demnächst wird er mit seiner Freundin zusammenziehen. Herr Z., die Bewährungshelferin erwähnt das als Hoffnungsindiz, hat angefangen. seine Schulden zurückzuzahlen. 1.000 Euro stehen noch aus. Herr Z. nimmt keine Drogen mehr, besucht Therapiesitzungen. Ja, mit Urinkontrollen ist er einverstanden. Der Richter möge das anordnen.

Einschlafhilfe

Herr Z. zeigt sich während der Verhandlung immer wieder sichtlich bewegt. Er wirkt wie einer, der es sich überlegt hat: er muss sein Leben in den Griff bekommen. Die Straftaten: meist in Verbindung mit seiner Sucht zu sehen. „Ich kiffe schon mein halbes Leben“, sagt er. Auch im Knast hat er konsumiert! Das Marihuana: Einschlafhilfe.

Mengen

Was er am Tag X. dabei hatte – eine geringe Menge, aber was ist eigentlich eine geringe Menge? „Die geringe Menge umfasst höchstens drei Konsumeinheiten. Unter ‚Konsumeinheit‘ ist die Menge eines Betäubungsmittels zu verstehen, die zur Erzielung eines Rauschzustandes beim Gelegenheitskonsumenten erforderlich ist. Anhand der Einteilung in verschiedenen Mengenkategorien – geringe Menge (auch Kleinstmenge), Normalmenge und nicht geringe Menge – beurteilt ein Gericht die Schwere eines Betäubungsmitteldeliktes und entsprechend die zugehörige Strafe. […] Nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz ist jeder Umgang mit Betäubungsmitteln ohne behördliche Genehmigung strafbar. Generell gilt: Auch der Besitz einer verschwindend geringen Menge, beispielsweise von Cannabisprodukten, ist grundsätzlich strafbar [Quelle: Wikipedia].“ Fest steht: Z. hatte keine Erlaubnis zum Besitz der Drogen. Die Tat: Das Ergebnis seiner Suchtprobleme.

Ein blaues Auge

Die Staatsanwältin beantragt zu guter Letzt eine Geldstrafe. Der Verteidiger schließt sich an. Am Ende sind es (siehe oben) 35 Tagessätze und Z. kanndarfmuss zufrieden sein. Z. ist mit einem blauen Auge davongekommen. Er wird, hofft man, seinen Job behalten, wird sich von Drogen fern halten und die Wende schaffen.

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