Tödliches Autorennen: Urteil teilweise aufgehoben

NIEDERRHEIN. Im Fall des tödlichen Autorennens in Moers hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung des Hauptangeklagten durch das Landgericht Kleve wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 

Die Revision des zweiten Angeklagten, der zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt worden war, wurde als unbegründet verworfen. 

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Das Schwurgericht hatte in seinem Urteil vom 17.02.2020 festgestellt: 

Die Angeklagten fuhren mit hochmotorisierten Fahrzeugen am Ostermontag 2019 kurz vor 22 Uhr bei schon eingebrochener Dunkelheit auf der Baerler Straße / Bismarckstraße in Moers ein zuvor verabredetes Fahrzeugrennen gegeneinander, bei dem Geschwindigkeiten erreicht wurden, die mehr als dreifach so hoch wie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h waren. Der zeitweise mit zumindest 167 km/h die Gegen-fahrspur befahrende 22 Jahre alte Mercedes-Fahrer aus Duisburg, der mehrfach die theoretische Führerscheinprüfung nicht bestanden hatte und daher ohne Fahrerlaubnis war, hielt es für möglich und nahm billigend in Kauf, dass bei einem Unfall eine oder mehrere Personen tödlich verletzt werden, weil es ihm wichtiger war, vor seinen Freunden mit dem 600 PS starken Mercedes AMG anzugeben. Er konnte den von ihm gefahrene ca. 2.000 Kilogramm schwere Pkw nicht mehr anhalten als vor ihm Frau S. mit ihrem Citroen Saxo aus einer Seitenstraße auf die Bismarckstraße einbog. Trotz Vollbremsung traf er mit solcher Wucht auf das Heck des Citroen auf, dass dieser massiv zusammengestaucht und gegen zwei weitere Fahrzeuge geschleudert wurde. Ihr Reserverad aus dem Kofferraum flog rund 100 Meter weit und traf eine Passantin nur deswegen nicht, weil sie sich gerade nach ihrem Hund bückte. Frau S. wurde aus ihrem Fahrzeug geschleudert und verstarb aufgrund der beim Erstanstoß erlittenen Hirnschädigungen kurz darauf. Der weitgehend unverletzte Mercedes-Fahrer floh – ohne sich um die sterbende Frau zu kümmern – sogleich zu Fuß vom Tatort.

Der ebenfalls aus Duisburg kommende gleichaltrige Mitangeklagte, der mit Fahrerlaubnis und etwas geringerer Geschwindigkeit ausschließlich die rechte Fahrspur befahren hatte, konnte noch rechtzeitig abbremsen und kümmerte sich um das Tatopfer, bevor auch er vom Tatort floh. 

Durch Beschluss des BGH vom 18.02.2021 (4 StR 266/20) wurde das Urteil hinsichtlich des Mercedes-Fahrers aufgehoben. Zur Begründung führte der BGH aus: 

„Die Strafkammer ist im Rahmen ihrer Erwägungen zum Wissenselement des bedingten Vorsatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte erkannte, dass andere auf die Bismarckstraße einfahrende Verkehrsteilnehmer nicht mit einem Befahren der Gegenfahrspur mit massiv überhöhter Geschwindigkeit rechneten und deshalb möglicherweise die Verkehrssituation nicht zutreffend würden einschätzen können. Wenn sich der Angeklagte insoweit der Möglichkeit von Fehleinschätzungen anderer Verkehrsteilnehmer bewusst war, bedeutet dies aber zugleich, dass er davon ausging, der wartepflichtige Querverkehr werde grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt, in der Lage sein, das äußerst riskante Fehlverhalten des Angeklagten und seines Kontrahenten zu erkennen und sich auf die hieraus ergebende Gefahrenlage einzustellen. Das Risiko eines Zusammenstoßes mit einfahrenden Fahrzeugen war aus Sicht des Angeklagten daher – entgegen einer Formulierung im angefochtenen Urteil – nicht allein vom Zufall, sondern gerade auch vom Ausbleiben eines für möglich erachteten kollisionsvermeidenden Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer abhängig. Dieses für die subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung maßgebliche Vorstellungsbild des Ange-klagten hätte von der Strafkammer als ein möglicher tatsächlicher Anknüpfungspunkt für ein vorsatzausschließendes Vertrauen des Angeklagten auf das Ausbleiben eines Zusammenstoßes in die gebotene einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung zur Prüfung des voluntativen Vorsatzelements miteinbezogen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte in seiner Einlassung ausdrücklich vorgebracht hat, unter anderem wegen der weit einsehbaren Bismarckstraße als Vorfahrtsstraße darauf vertraut zu haben, dass es zu keinem Unfall komme. Auf diesen Teil der Einlassung des Angeklagten ist das Landgericht bei seinen beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht mehr zurück-gekommen.“

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