Blauzungenkrankheit: Straelen und Wachtendonk werden Sperrgebiet

KREIS KLEVE. Aufgrund eines Ausbruchs der für Menschen ungefährlichen Blauzungenkrankheit in der Eifel musste eine Restriktionszone von 150 Kilometern um den betroffenen Betrieb eingerichtet werden, der auch Teile des südlichen Kreisgebiets umfasst. Die Veterinärabteilung des Kreises Kleve hat deshalb für die Kommunen Straelen und Wachtendonk eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die sich an alle Halter von Wiederkäuern und Besitzer von Erzeugnissen von Wiederkäuern richtet. Zu den Wiederkäuern gehören beispielsweise Rinder, Schafe und Ziegen. Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Sie wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken übertragen wird. Der Erreger ist für den Menschen und andere Tiere nicht gefährlich. Auch der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten erkrankter Tiere ist bedenkenlos möglich. Weitere Informationen wurden auf der Internetseite des Kreises Kleve hinterlegt (www.kreis-kleve.de / Suchbegriff „Blauzungenkrankheit“). Halter von Wiederkäuern, die ihre Tiere noch nicht bei der Veterinärabteilung angemeldet haben, müssen dies nun unverzüglich nachholen – selbst, wenn sie nur ein einziges Tier besitzen. Sollten die Tiere Krankheitsanzeichen zeigen, die einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen – beispielsweise erhöhte Temperatur, Apathie oder ein Anschwellen der Maulschleimhäute – muss dies sofort der Veterinärabteilung des Kreises Kleve gemeldet werden (per Mail an: vet-verwaltung@kreis-kleve.de). Die Transporte von Tieren sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen sind sowohl innerhalb des Sperrgebietes als auch aus dem Sperrgebiet heraus nur unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen möglich. Detaillierte Informationen dazu wurden ebenfalls auf der Internetseite des Kreises Kleve hinterlegt (www.kreis-kleve.de / Suchbegriff Blauzungenkrankheit).

 

Da die Allgemeinverfügung des Kreises Kleve am 17. Februar 2021 in zwei Tageszeitungen veröffentlicht wird, treten die Regelungen am darauffolgenden 18. Februar 2021 in Kraft. Sie gilt mindestens zwei Jahre, sofern kein weiterer positiver Befund der Blauzungenkrankheit im Sperrgebiet amtlich bestätigt wird und endet mit einer gesonderten Verfügung über die Aufhebung.

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