Das Versagen des Herrn Z.

Herr Z. lebt in der Forensik: LVR-Klinik Bedburg-Hau. Seit 20 Jahren ist er dort. Geboren ist Z. 1968. Geschieden. Keine Kinder. 2001 wurde er zu sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dazu: der Dreiundsechziger.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten […]zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. [Aus dem Paragraph 163, Strafgesetzbuch.]

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Ausdehnungsdivergenz

Man lernt: Zwischen dem ausgeurteilten Strafmaß und der Verweildauer in der forensischen Klinik kann es zu Ausdehnungsdivergenzen kommen. Z. jedenfalls befindet sich seit 20 Jahren in der Klinik. Im Lauf der Zeit hatte er sich Lockerungsstufen erarbeitet. Zum Schluss hatte er unbegleitete Ausgänge. Z. durfte zudem ein Mobiltelefon besitzen: mit Internetverbindung.
Bei einem seiner unbegleiteten Ausgänge kauft er sich eine zweite Sim-Karte. Er macht sich auf ins Internet, surft im Dark-Net und lädt kinderpornografisches Material herunter: 21 Bilddateien. Dann wird er erwischt. Zwei Jahre und fünf Monate ist das her. So lange dauert es bis zu Eröffnung der Hauptverhandlung? Man staunt.

Ungern

Z. erscheint in Handschellen. Die Verhandlung wird 45 Minuten dauern. „Nehmen Sie Platz“, sagt der Vorsitzende und der Staatsanwalt schnieft ins Taschentuch. „Das hört man ungern“, sagt der Vorsitzende. Verhandeln in Corona-Zeiten.

Schuldig im Sinne der Anklage

Die Anklage ist schnell verlesen. Besitz von kinderpornografischem Material. 21 Bilddateien. „Was sagen Sie dazu?“, möchte der Vorsitzende von Z. wissen und der antwortet: „Schuldig im Sinne der Anklage.“ Fertig? Nicht ganz.

Details

Der Vorsitzende möchte denn doch ein paar Details klären. „Sie durften also ein Handy besitzen?“ „Ja. Das gehörte zu den Lockerungen. Aber es war nicht gut, dass da auch Internet drauf war.“ „Wie sind Sie an die zweite Karte gekommen?“ „Gekauft. Beim Ausgang.“

Schuldfähig

Ein Gutachter hat sich mit X. befasst. Das Ergebnis der Untersuchung: X. ist voll schuldfähig. Er wusste, was er tut und er wusste somit auch, dass er nicht tun durfte, was er tat. „Vertrauensmissbrauch“, wird es der Vorsitzende später nennen. „Bei einer Bewährungsstrafe würden wir von Bewährungsversagen sprechen.“

Wenig gute Aussichten

Was sind Z.s Aussichten für die Zukunft? „Irgendwann, wenn das möglich ist, möchte ich ins betreute Wohnen“, antwortet Z. ohne Zögern. Er hat einen Bruder, eine Schwester. „Ich habe keinen Kontakt mehr zu denen“, sagt er. Es gibt also niemanden, der irgendwann am Tor stehen und ihn abholen würde. Z. braucht kein Mitleid.

Ein stummer Kunde

Er ist einer der stummen Kunden – einer, der sich „Bildchen anschaut“ und Bedarf produziert. Einer, dem das Elend der Opfer nicht vor Augen steht. Da draußen werden Seelen stillgelegt. Längst hat Z. mit therapeutischer Hilfe die Aufarbeitung dessen begonnen, was da vor zweieinhalb Jahren passiert ist. Nein – es ist nicht passiert. Das klingt zu dezentral: Z. steht im Mittelpunkt. Er hat sich schuldig gemacht. Er hat etwas getan. Eine Straftat hat er begangen.

Anträge

Der Staatsanwalt beantragt sechs Monate Freiheitsstrafe. Einziehung der Karte. Gerichtskosten und die Kosten des Gutachtens wird Z. zu tragen haben. Bewährung? Nein. Dafür hat es ein zu großes Vorfeld gegeben.
Der Verteidiger nennt keine Zahlen. Es gehe um ein Strafmaß unterhalb des vom Kollegen beantragten. Man müsse die enorm lange Zeit zwischen Tat und Verhandlung berücksichtigen und natürlich auch das Geständnis.

Ein langer Weg

Der Vorsitzende verurteilt Z. zu neun Monaten – zwei davon gelten aufgrund der langen Dauer zwischen Tat und Hauptverhandlung als verbüßt. Z. trägt die Kosten des Verfahrens und des Gutachtens.
Z. hat einen weiten Weg vor sich. Er wird sich zurückerobern müssen, was er bereits hatte: Lockerungen. Aus den sechs Jahren und sechs Monaten sind 20 Jahre geworden und niemand kann sagen, wann für Z. die Zeit in der Forensik abgelaufen sein wird.

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