KREIS KLEVE. Der Kreis Kleve hatte am heutigen 22. Oktober erstmals eine 7-Tage-Inzidenz von 53,4 – damit wurde die Gefährdungsstufe 2 erreicht. Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW legt Einschränkungen fest, die beim Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 50 (Gefährdungsstufe 2) greifen. Maßgeblich ist die Inzidenz, die vom Landeszentrum Gesundheit (LZG) Nordrhein-Westfalen um 0.00 Uhr gemeldet wird.

Die Allgemeinverfügung besagt, dass im Kreis Kleve die Gefährdungsstufe 2 erreicht wurde, da sich das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen oder ähnliches zurückführen oder eingrenzen lässt. Es kann, so der Text der Allgemeinverfügung, nicht gesichert festgestellt werden, dass in einzelnen Gemeinden im Kreis Kleve das Infektionsgeschehen signifikant unterhalb des Grenzwerts von 50 liegt und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diesen Gemeinden ausgeschlossen erscheint. Die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 kann erst aufgehoben werden, nachdem die 7-Tage-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen den Wert von 50 unterschreitet. Daher ist derzeit keine Befristung der Allgemeinverfügung möglich. Die Allgemeinverfügung vom 17. Oktober zum Erreichen der Gefährdungsstufe 1 bleibt bestehen, bis die 7-Tage-Inzidenz eine Woche lang unter 35 liegt.

-Anzeige-

Regelungen gemäß Coronaschutzverordnung

Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 im Kreis Kleve gelten im Kreisgebiet gemäß Coronaschutzverordnung die nachfolgenden Regelungen. Da die Allgemeinverfügung am 23. Oktober 2020 in zwei Zeitungen veröffentlicht wird, treten die Regelungen am darauffolgenden 24. Oktober 2020 in Kraft.
In der Öffentlichkeit dürfen sich – außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände – nur noch Gruppen von höchsten fünf Personen treffen. An privaten Festen aus herausragendem Anlass dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen. Es gilt eine „Sperrstunde“ für Gastronomiebetriebe sowie ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke zwischen 23 und 6 Uhr. Bei Innen- und Außen-Veranstaltung gilt eine Höchstgrenze von 100 Personen (Ausnahme: das Gesundheitsamt lässt aufgrund eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts eine Ausnahme zu).

Aus der bereits in Kraft getretenen Allgemeinverfügung zur Feststellung der Gefährdungsstufe 1 gilt weiterhin, dass der Mund-Nasen-Schutz in geschlossenen Räumen bei Veranstaltungen auch am Sitz- oder Stehplatz getragen werden muss. Mit der Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 2 im Kreis Kleve gilt bei Verstößen gegen die neuen Regelungen ein neuer Bußgeldkatalog. So müssen beispielsweise Gäste, die an einem Fest mit mehr als zehn Personen teilnehmen, mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.

Die örtlichen Ordnungsbehörden können als zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 Infektionsschutzgesetz weitergehende Anordnungen treffen. So können sie beispielsweise laut Coronaschutzverordnung öffentliche Außenbereiche festlegen, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht, da in diesen Bereichen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist, beispielsweise in stark frequentierten Fußgängerzonen.

Alle Regelungen der Coronaschutzverordnung gelten für den öffentlichen Raum, da für die Privatsphäre ein hoher Grundrechtsschutz besteht. Die Mitglieder des Corona-Stabs appellieren somit an die Vernunft der Bürger: „Diese Gefährdungsstufe 2 ist eine deutliche Warnung. Wir empfehlen dringend, die Regelungen auch im privaten Raum zu beachten und beispielsweise die Anzahl der Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Jetzt ist die Mithilfe jedes Einzelnen erforderlich!“

Die neue Coronaschutzverordnung vom 17. Oktober 2020 ist auf den Seiten des Landes NRW einsehbar. Der Text der Allgemeinverfügung vom 22. Oktober 2020 ist auf der Internetseite des Kreises Kleve hinterlegt (www.kreis-kleve.de – Homepage: Button „Bekanntmachungen“).

 

Vorheriger ArtikelInzidenzwert steigt weiter im Kreis Wesel
Nächster ArtikelAktueller Stand der Corona-Infektionen im Kreis Kleve