Vertrauen ist gut …

Es ist die 54. Novelle der Straßenverkehrsordnung. Am 27. April wurde die Novelle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – seit dem 28. April ist sie in Kraft. Das Stichwort zur Novelle: „Wir sorgen für mehr Verkehrssicherheit.“

500 Seiten

Es hat sich einiges geändert infolge der Novelle. Der „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“ hat die Dicke eines kirchlichen Gesangbuches: 502 Seiten. Grüner Einband. Wichtig zu wissen: Die Änderungen in der grünen Fibel müssen erst eingearbeitet werden. Derzeit sind erst einmal die Änderungen, sprich: die Neuerungen schriftlich festgehalten. Jaspers: „Der runderneuerte Tatbestandskatalog, den man übrigens auch in jeder Buchhandlung kaufen kann, ist noch nicht erschienen.“ Wer sich über die Änderungen umfassend informieren will, solle am besten die Seite des Bundesverkehrsministeriums (BMVI)ansurfen. Wer auf der Startseite den Suchbegriff „Novelle“ eingibt, wird schnell fündig.

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Die neuen Regeln – zu finden auf der Website des BMVI

Salopp geantwortet: Ja

Achim Jaspers gehört zu denen, die sich mit der Novelle auskennen. Er ist der „Leiter Direktion Verkehr“ bei der Kreispolizeibehörde Kleve. Müssen eigentlich – salopp gefragt – die Beamten auf der Straße die Neuerungen auswendig können? „Salopp geantwortet: Ja.“ Schließlich gibt es keine Übergangsfrist. Die neuen Regelungen und also auch die neuen Bußgelder gelten seit dem 28. April.

Ursprünglich als Fahrradnovelle geplant

Jaspers: „Was wir jetzt als die Novelle der Straßenverkehrsordnung vorliegen haben, war ursprünglich als sogenannte Fahrradnovelle geplant.“ Es gehe in erster Linie darum, so Jaspers, „die Sicherheit für die schwächeren Verkehrsteilnehmer zu erhöhen“, sagt Jaspers und fügt hinzu: „Wir sprechen da vor allem von den besonders jungen und den besonders alten Verkehrsteilnehmern.“ Auf der Seite des BMVI heißt es: „Insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe wurden die Regelsätze angepasst.“ Merke: Angepasst bedeutet erhöht.

Seitenabstand

Für Jaspers einer der wichtigen Punkte ist auch die Festlegung des Seitenabstandes bei Überholvorgängen in Bezug auf Radfahrer. „Bisher war im Gesetz von einem ausreichenden Abstand die Rede.“ Jetzt sind es innerorts 1,50 Meter und außerorts 2 Meter. Natürlich, so Jaspers, sei das nicht eben einfach zu kontrollieren, denn „wir werden auch künftig keine Messgeräte haben, die uns bei der Bestimmung dieses Abstands unterstützen.“
Für Jaspers, der selbst viel mit und auf dem Rad unterwegs ist, zeigt die Novelle in die richtige Richtung. Auch die Geschwindigkeit gehört letztlich zu den Parametern, die sich auf die Sicherheit im Straßenverkehr auswirken. Wer künftig innerorts die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 (und mehr) Stundenkilometer überschreitet, muss seinen Führerschein für einen Monat abgeben – außerorts sind es übrigens 26 Stundenkilometer und mehr. Fest steht: Erhöhte Aufmerksamkeit ist angesagt. Und wie sieht es mit Kontrollen aus? Jaspers: „Ein Gebot, dessen Einhaltung Sie nicht kontrollieren, wird am Ende auch nicht eingehalten. Es geht nicht ohne Kontrollen.“

Rettungsgasse

Eine weitere Neuerung bezieht sich auf die Rettungsgasse. Das Bilden einer Rettungsgasse gehöre mittlerweile zum gelernten Verhaltensrepertoire, „aber es gibt da noch Autofahrer, die sich in der Rettungsgasse an Einsatzfahrzeuge anhängen. Das geht gar nicht.“ So sieht es auch das BMVI: „Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse kann genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder bis zu 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Neu ist auch ein Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.“
Wer die BMVI-Seite ansteuert, sollte schon ein bisschen Zeit mitbringen, denn es gibt viel zu lesen in Sachen Verwarnungs- und Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbot. Erste – zugegeben saloppe – Diagnose: Deutliche Preisanstiege. Die allerdings sind, gemessen an manch anderen Ländern in Europa, noch immer vergleichsweise milde. O-Ton BMVI: „Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass kein anderer behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird.“

Achtsamkeit umgekehrt

Im Straßenverkehr sollte man „Achtsamkeit“ nicht von der eigenen Person aus denken, denn wer nur auf die eigene Sicherheit achtet, übergeht schnell die Sicherheit der anderen. Wer die Sicherheit der anderen in den Mittelpunkt stellt, gehört (natürlich leider nur im Idealfall, bei dem alle so denken) immer zur Schnittmenge. Was so einfach und plausibel klingt, nämlich: sich einfach an die Regeln zu halten, ist in der Praxis oft leichter gedacht als umgesetzt. Achim Jaspers ist sicher, „dass die Kollegen ‚draußen‘, die jetzt mit die Einhaltung der Neuerungen überwachen müssen, nicht auf uneingeschränktes Verständnis seitens der Bürger treffen werden. Ein Radfahrer, der noch vor einer Woche für das Fahren auf der falschen Radwegseite 10 Euro zahlte, muss mit 55 Euro Strafe rechnen. Wer übrigens andere durch „unnützes Hin- und Herfahren innerorts belästigt“, zahlt dafür ab sofort 100 Euro.

Die Kreispolizeibehörde Kleve im Netz

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