Xanten schließt Geschäfte

Neue Allgemeinverfügung vom 18. März , gültig bis zum 19. April

XANTEN. Die Stadt Xanten ist die zuständige Behörde, die in Ergänzung mit dem Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums Verfügungen zum Infektionsschutz für die Stadt Xanten erlässt.

Zu den bereits veröffentlichten Einschränkungen, gilt ab sofort:
Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
• alle Schankwirtschaften (Kneipen, Bars, Shishabars), Clubs, Diskotheken,
Tanzveranstaltungen, (Freilicht-) Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
• Cafes, hierzu zählen auch Eiscafes, Eisdielen (einschließlich des Thekenverkaufs zur Straße hin) und ähnliche Einrichtungen bei denen NICHT der Schwerpunkt des Angebotes auf der Zubereitung der Mahlzeiten liegt; der Außer-Haus-Verkauf von Backwaren ist weiterhin zulässig
• alle Fitness-Studios (darunter fallen auch Personaltrainer, EMS-Trainer und ähnliche Anbieter); Yoga- und Gymnastikräume, Reha-Sporteinrichtungen (außer Einrichtungen, soweit die dort durchgeführten Behandlungen ärztlich zwingend erforderlich sind),
sonstige Sporteinrichtungen (inklusive Ballsport und Tennis), Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Saunen, ‚Solarien und Kosmetikstudios
• Kinderspiel- und Bolzplätze, Skateranlagen, Bouleplätze, öffentliche Tischtennisplatten und ähnliche Bereiche
• Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Reisebusreisen,
• Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros, hierzu gehören auch Rollenspiele, Quizveranstaltungen, Gesellschaftsspiele, Chorproben und Ähnliches,
• jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle und Swingerclubs . .
4. Der Zugang zu sonstigen gastronomischen Betrieben inklusive der Außengastronomie wirdbeschränkt. Aus diesem Grund haben Speisewirtschaften (Gaststätten, Restaurants, Schnellrestaurants, Speisewirtschaften in Hotels) sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen sicherzustellen, dass
• diese generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 15 Uhr zu schließen sind,
• eine Registrierung aller Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten (Datum, Uhrzeit, Nachname, Vorname, Adresse, Telefonnummer) erfolgt,
• diese Auflistung auf Anforderung bereitzuhalten und mindestens vier Wochen nachBesuch aufzubewahren ist,
• die Einrichtung so ausgestaltet ist, dass zwischen den Personen an verschiedenen Tischen ein Mindestabstand von zwei Metern· eingehalten und der Aufenthalt an
Schanktheken untersagt wird,
• die Besucherzahl insgesamt der Höhe nach begrenzt wird auf maximal 1 Person je 3 Quadratmeter (Gastraum),
• die Besucher die Hygienehinweise des Robert-Koch-Instituts sichtbar zur Kenntnis nehmen können und
• die Einhaltung der Hygienehinweise ermöglicht wird.
Darüber hinaus werden Speisenangebote in Form eines Buffets untersagt. Untersagt werden zudem private Veranstaltungen wie z.B. Tauf-, Hochzeit- oder Geburtstagsfeiern. Das gilt auch für die Zeiträume, in denen Restaurants öffnen dürfen.

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Nicht zu schließen :

inzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- undLieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels (dazu gehören z.B. Oberbekleidungsgeschäfte, Schmuck- und Uhrengeschäfte, Blumengeschäfte) sind ab dem 18. März zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Geschäfte, die ein Mischsortiment an Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Non-Food-Artikeln (wie Dekorationsartikel oder Kleidung) anbieten, fallen nicht unter die in Ziffer 5 Satz 1 aufgezählten Einzelhandelsbetriebe. Hier ist der Schwerpunkt des Sortiments entscheidend, der in der Regel auf den Non-Food-Artikeln liegt.
Als Dienstleitungen im Sinne des Satzes 3 sind immaterielle Güter anzusehen, in deren Mittelpunkt eine Leistung steht, welche von einer natürlichen oder juristischen Person zur Bedarfsdeckung im Rahmen der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerungerbracht wird. Hierzu zählen insbes,ondere Tätigkeiten der freien Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Auch Auto­werkstätten sowie der Autohandel fallen unter den Begriff der Dienstleister, die ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können.
Bei Fahrschulen ist eine differenzierte Betrachtung angebracht: Der praktische Fahrunterricht (Fahrstunden) darf als Dienstleistung weiterhin durchgeführt werden. Der Theorieunterricht kommt hingegen Fortbildungsangeboten in Volkshochschulen nahe, sodass dieser nur noch einzeln stattfinden darf; der Unterrichtung in Kleingruppen steht Ziffer 9 entgegen.

Öffnung an Sonn- und Feiertagen
6. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels wird bis auf weiteres auch ‚die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
7. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes werden darauf hingewiesen, dass erforderliche Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen sind.
8. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken (dazu gehören auch Campingplätze und Wohnmobilplätze) werden untersagt.

Alle privaten und öffentlichen Veranstaltungen werden untersagt

9. Alle privaten und öffentlichen Veranstaltungen werden untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).
Darunter fallen insbesondere auch Privatveranstaltungen in häuslicher Umgebung (wie Geburtstagsfeiern), da dies einer Kontaktvermeidung widerspricht.
10. Bei Verstoß gegen Ziff.1 dieser Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden . Wer den Verstoß vorsätzlich begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. ‚
11 . Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 19. April .2020. Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverördnung gem. § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes NRW erlassen wird.

 

 

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